Aktuelles
Gesetzgebung
- Neuer Paragraf 25 a AufenthG in Kraft getreten. [mehr ...]
- § 31 Absatz 1 Ziffer 1 AufenthG geändert (§ 31 AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) [mehr ...]
- Neue Regeln zur Residenzpflicht [mehr ...]
Rechtsprechung
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Ausweisungsschutz eines drittstaatigen Vaters eines deutschen Kindes
[mehr ...] - Im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung [mehr ...]
- Pflicht zur Prüfung von Duldungsgründen [mehr ...]
- Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe [mehr ...]
- * Entlassung aus der Abschiebungshaft [mehr ...]
- * Verbot der Abschiebung eines ausländischen Vaters von zwei ausländischen Kindern [mehr ...]
- * Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Vaters eines deutschen Kindes, auch wenn diese mehr als 400 km getrennt voneinander wohnen [mehr ...]
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A K T U E L L E S
Entlassung aus der Abschiebungshaft
Ein Ausländer, der auf Antrag seiner Ausländerbehörde in Abschiebungshaft genommen wird, ist – wenn bei diesem Antrag Ausführungen zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung fehlen – aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Im konkreten Fall hatte hier auf Antrag der Ausländerbehörde das Amtsgericht Halberstadt Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht Magdeburg hatte keinen Erfolg. Schließlich hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2011 die Beschlüsse des AG Halberstadt und LG Magdeburg auf, weil eben keine Ausführungen zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung durch die Ausländerbehörde gemacht worden waren (BGH, Beschluss vom 30.06.2011). Zurück zur letzten Seite ... |